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Thermofenster sind unzulässig - EuGH im Abgasskandal

Thermofenster sind unzulässig - EuGH im Abgasskandal

Bei vielen Diesel-Pkw arbeitet die Abgasreinigung nur in einem kleinen Temperaturbereich korrekt. Das ist in der Regel nicht zulässig, hat der EuGH nun geurteilt.

SP-X/Luxemburg. Ein sogenanntes Thermofenstern bei der Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen ist eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden und gleichzeitig festgestellt, dass die Rückabwicklung von Kaufverträgen vor diesem Hintergrund nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Hintergrund der Entscheidung sind die Klagen von VW-Kunden vor einem österreichischen Gericht. Sie verlangten aufgrund der nicht gewährleisteten Abgasreinigung die Auflösung ihrer 2011 und 2013 geschlossenen Kaufverträge. Als „Thermofenster“ wird in diesem Zusammenhang der eingeschränkte Temperaturbereich bezeichnet, in dem die Dieselabgas-Reinigungssysteme ihre Arbeit verrichten. Dieser liegt im konkreten Fall zwischen 15 und 33 Grad Celsius. Die beklagte Funktion resultiert aus einem Update der Software, das vom Hersteller im Zuge des Diesel-Abgasskandals zum Austausch einer rechtswidrigen Software vorgenommen wurde. Neben dem VW-Konzern nutzen auch zahlreiche andere Hersteller eine vergleichbare Abschalt-Technik.

Bei seiner Entscheidung stellte das Gericht darauf ab, dass Umgebungstemperaturen von weniger als 15 Grad Celsius in Europa üblich seien. Zudem seien die auf Unionsebene festgelegten Emissionsgrenzwerte auch dann einzuhalten, wenn die Temperaturen deutlich unter diesem Wert liege. Daher schränke die Temperaturfenster-Software die Wirkung der Abgasreinigung bei normalen Nutzungsbedingungen ein.

Eine Ausnahme könne dem Gericht zufolge nun gelten, wenn das Thermofenster nachweislich zum Schutz vor schweren Risiken für den Motor eingebaut wurde. Der Einbau zur simplen Schonung von Motor und Anbauteilen ist davon nicht abgedeckt. Was bei den konkreten Fahrzeugen der Fall war, müssen nun die Gerichte in Österreich entscheiden. (Az.: C-128/20; GSMB Invest, C-134/20; Volkswagen und C-145/20; Porsche Inter Auto und Volkswagen)

Holger Holzer/SP-X


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